07.10.2026

Barrierefreie Webseiten: Was du als Handwerksbetrieb jetzt wissen musst.

Seit dem 29. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es soll digitale Angebote auch für Menschen mit Einschränkungen zugänglich machen. Betroffen sind auch Handwerksbetriebe, die Leistungen direkt für Privatkunden anbieten. Gibt es auf der Website etwa einen Online-Shop, eine direkte Buchungsfunktion oder eine Terminvereinbarung, müssen diese Angebote grundsätzlich barrierefrei nutzbar sein.

Porträt von Isabel Evels

Beitrag von Isabel Evels

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Wozu Barrierefreiheit?

Die neuen Regeln sollen die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Wirtschaftsleben stärken. Webseiten müssen so gestaltet sein, dass sie z. B. bei Einschränkungen des Sehens, Hörens, der Motorik oder der kognitiven Fähigkeiten ohne besondere Erschwernis genutzt werden können. Barrierefrei gestaltete Seiten verbessern aber nicht nur die Zugänglichkeit, sondern wirken auch professioneller und kundenfreundlicher. 

BFSG gilt für bestimmte Produkte und Webseiten

Barrierefrei müssen insbesondere Webseiten sein, auf denen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher:innen erbracht werden. Dazu zählen:

  • Webseiten mit Online‑Shops, in denen Kund:innen Produkte direkt kaufen können
  • Webseiten mit Online‑Buchung von Dienstleistungen

Wenn dein Handwerksbetrieb solche Funktionen anbietet, ist dein Webauftritt grundsätzlich betroffen – es sei denn, du fällst unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen. 

Gibt es Ausnahmevorschriften?

Ja. Kleinstunternehmen sind vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen. Dazu gehören Betriebe, die:

  • weniger als zehn Personen beschäftigen und

  • höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreichen.

Auch wenn die Pflicht entfällt, kann Barrierefreiheit dennoch ein Qualitätsmerkmal für deinen Webauftritt sein.

Wie müssen die Vorgaben umgesetzt werden?

Webseiten müssen so gestaltet sein, dass sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind. Das bedeutet laut ZDH u. a.:
Sie sollen ohne besondere Erschwernis auffindbar, zugänglich und nutzbar sein. 

Wichtige Umsetzungspunkte für deinen Betrieb:

  • Verständliche und klare Struktur: Inhalte müssen logisch aufgebaut sein und leicht zu erfassen sein. Dazu gehört auch eine korrekte Nutzung von Überschriften – etwa eine eindeutige Hauptüberschrift (H1) und logisch gegliederte Unterüberschriften (H2, H3). Dieser Punkt unterstützt die Anforderung „wahrnehmbar und verständlich“.
  • Eindeutige Beschriftungen, z. B. bei Formularfeldern.
  • Bedienbarkeit, auch ohne Maus (z. B. per Tastatur).
  • Lesbarkeit, etwa durch gut lesbare Schriftarten oder anpassbare Textgrößen.
  • Medienzugänglichkeit, z. B. indem Bilder Alternativtexte haben oder Videos untertitelt sind.

Diese Maßnahmen gehören zu einer „konsistenten und angemessenen“ Gestaltung, wie sie das BFSG fordert. 

Wie geht es weiter? 

Um herauszufinden, ob deine Seite betroffen ist und in welchem Umfang Anpassungen nötig sind, solltest du den Check zusammen mit deiner Webagentur oder der Person durchführen, die deine Webseite betreut.

Sie können fachlich beurteilen:

  • ob deine Seite in den BFSG‑Anwendungsbereich fällt
  • wo Barrieren bestehen
  • welche technischen und strukturellen Anpassungen erforderlich sind

Da die Pflichten ab dem 29. Juni 2025 gelten, ist eine frühzeitige Abstimmung sinnvoll. 

Warum Barrierefreiheit sinnvoll ist

Auch wenn dein Betrieb nicht verpflichtet ist, profitiert er von einer barrierefreien Webseite:

  • du erreichst mehr Menschen
  • die Seite wird verständlicher und nutzerfreundlicher
  • dein Betrieb wirkt moderner und kundenorientierter

Barrierefreiheit ist damit nicht nur ein Thema der gesetzlichen Pflicht, sondern auch ein echter Mehrwert für deinen digitalen Auftritt.

Hinweis: Hierbei handelt es sich um keine offizielle Rechtsberatung. Quelle und weitere Informationen: 

Barrierefreiheit Webseiten: FAQ und Praxishinweise | ZDH


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