11.11.2026
Elektronische Widerrufsfunktion: Was Handwerksbetriebe bei Website, App und Online-Shop beachten sollten
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Handwerksbetriebe grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher über eine Website oder App einen Vertrag mit Widerrufsrecht schließen. Das kann auch Online-Terminbuchungen betreffen. Ob die Pflicht greift, hängt davon ab, ob bei der Buchung bereits ein Vertrag zustande kommt.
Wann brauchen Handwerksbetriebe eine elektronische Widerrufsfunktion?
Handwerksbetriebe, die Verbraucherinnen und Verbrauchern über eine Website oder App den Abschluss eines Vertrags ermöglichen, müssen grundsätzlich eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen – sofern für den Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.
Das kann zum Beispiel bei einem Online-Shop oder bei verbindlichen Buchungen von Dienstleistungen der Fall sein. Kundinnen und Kunden müssen ihren Widerruf elektronisch übermitteln können. Die Ausübung des Widerrufsrechts darf dabei nicht aufwendiger sein als der Vertragsabschluss.
Betrifft die Pflicht Websites, Apps und Online-Shops?
Ja. Die Vorgabe betrifft grundsätzlich Online-Benutzeroberflächen, über die Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschlossen werden können – also Websites und Apps. Besonders relevant ist sie für Betriebe mit B2C-Webshops oder Online-Dienstleistungsbuchungen.
Dabei ist es unerheblich, ob der Betrieb die Website selbst betreibt oder eine Plattform eines Drittanbieters nutzt. Der Betrieb muss laut ZDH sicherstellen, dass die Widerrufsfunktion vorhanden ist.
Ist eine Online-Terminbuchung bereits ein Vertrag?
Nicht unbedingt. Entscheidend ist, ob mit der Buchung bereits ein Vertrag über die Dienstleistung geschlossen wird oder ob zunächst nur ein Termin angefragt beziehungsweise eine Vertragsanbahnung ermöglicht wird.
Sind nach der Buchung wichtige Vertragsinhalte wie Preis oder Leistung noch nicht hinreichend bestimmt, liegt laut ZDH lediglich eine Vertragsanbahnung vor. Dann entsteht durch die Terminbuchung keine Pflicht, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Wie der konkrete Buchungsablauf rechtlich einzuordnen ist, kann vom Einzelfall abhängen.
Für welche Verträge gilt die Pflicht nicht?
Eine elektronische Widerrufsfunktion muss nur bereitgestellt werden, wenn Verbraucherinnen und Verbrauchern für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ein Widerrufsrecht zusteht. Der ZDH nennt unter anderem folgende Ausnahmen vom Widerrufsrecht:
- ausschließlich Verträge zwischen Unternehmen (B2B),
- Vertragsschlüsse per E-Mail,
- Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt oder auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten werden,
- dringende Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, die auf ausdrücklichen Wunsch der Kundin oder des Kunden erbracht werden.
Wer über dieselbe Website oder App sowohl Angebote mit als auch ohne Widerrufsrecht anbietet, muss laut ZDH dennoch eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen.
Was sollten Betriebe jetzt prüfen?
Betriebe mit digitalen Angeboten sollten prüfen, ob Verbraucherinnen und Verbraucher darüber bereits verbindliche Verträge schließen können und ob für diese Verträge ein Widerrufsrecht besteht. Dabei sollten sie auch Buchungsabläufe und externe Plattformen berücksichtigen.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Je nach Geschäftsmodell können unterschiedliche Anforderungen gelten.
Wo gibt es weitere Informationen zur elektronischen Widerrufsfunktion?
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bietet einen ausführlichen Leitfaden zur elektronischen Widerrufsfunktion auf Webseiten und in Apps an:
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