Handwerksrolle

Hier finden Sie alles zur Eintragung, Sondergenehmigungen, Datenverarbeitung, Beendigung der Mitgliedschaft.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um die Eintragung in die Handwerksrolle sowie die damit verbundenen Voraussetzungen und Qualifikationen. Wir erläutern, wie Sie Ihren Handwerksbetrieb in die Rolle eintragen lassen, welche Qualifikationen für die Eintragung erforderlich sind und welche Sondergenehmigungen es gibt. Zudem informieren wir über die notwendigen Schritte zur Gewerbeanmeldung. Weiterhin erfahren Sie, wie Sie Ihre Daten ändern, Ihre Mitgliedschaft beenden und welche Richtlinien zur Datenverarbeitung gelten.

Eintragung in die Handwerksrolle

Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte, muss aufgrund der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle, das Verzeichnis aller selbstständigen Handwerker, eingetragen sein. Derjenige, der ohne eine solche Eintragung einen Handwerksbetrieb führt, übt das Handwerk unzulässig aus (Schwarzarbeit). Auch der Subunternehmer ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der sich in die Handwerksrolle einzutragen hat, wenn er einen Handwerksbetrieb unterhält. Die Handwerksrolleneintragung ist auch notwendig, wenn keine Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

Die Handwerksrolle der Kammer umfasst drei Bereiche mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen:


Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke 

Anlage A der Handwerksordnung (HwO):
Eine Eintragung kann erfolgen, wenn der Inhaber selber oder der anzustellende Betriebsleiter die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erfüllt. In der Regel berechtigt die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk zur Eintragung in die Handwerksrolle, darüber hinaus aber auch andere Qualifikationen.

Erfüllt der Inhaber des Handwerksbetriebes nicht persönlich die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle, genügt es, einen eintragungsfähigen Betriebsleiter zu beschäftigen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen, als auch für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).

Personengesellschaften - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) - werden auch dann in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter eine der o.g. Voraussetzungen erfüllt und zugleich für die technische Leitung des Betriebes verantwortlich ist.

Nach dem Tode eines selbstständigen Handwerkers können der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger in die Handwerksrolle eingetragen werden. Unverzüglich, d.h. regelmäßig nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Handwerkers, ist jedoch ein eintragungsfähiger Betriebsleiter zu beschäftigen.


Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke

Anlage B1 der HwO:
Für die Eintragung müssen keine Vorausssetzungen erfüllt sein.

Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe

Anlage B2 der HwO:
Für die Eintragung müssen keine Vorausssetzungen erfüllt sein.

Unterlagen zur Eintragung in die Handwerksrolle

Von einem Handwerksbetrieb ist immer dann auszugehen, wenn ein Unternehmen handwerksmäßig betrieben wird und zumindest in wesentlichen Tätigkeiten eine Gewerbeart umfasst, die in der Anlage A zur Handwerksordnung, als zulassungspflichtig aufgeführt ist.


Eintragung eines Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen kann eingetragen werden, wenn der Inhaber oder ein angestellter fachlicher Betriebsleiter eine der Eintragungsvoraussetzungen zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks erfüllt.

Folgende Unterlagen sind einzureichen: 

  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • bei einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma (e. K.): Handelsregisterauszug des Amtsgerichts


Eintragung einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG)

Eine Personengesellschaft wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die handwerkliche Leitung einer der persönlich haftenden Gesellschafter oder ein angestellter fachlicher Betriebsleiter eine der Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.

Folgende Unterlagen sind einzureichen: 

  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • Gesellschaftsvertrag
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • bei einer OHG oder KG: Handelsregisterauszug des Amtsgerichts


Eintragung einer juristischen Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG)

Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein fachlicher Betriebsleiter beschäftigt wird.

Folgende Unterlagen sind einzureichen: 

  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • Handelsregisterauszug des Amtsgerichts (bei Gründung Ausfertigung des GmbH-Vertrages)


Kosten

Für die Eintragung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt für eine Eintragung auf Antrag je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage zwischen 140 bis 230 Euro (Bei einer Eintragung von Amts wegen 280 Euro).


Handwerks-/Gewerbekarte

Mit der Eintragung ist automatisch auch die Ausstellung einer Handwerks- bzw. Gewerbekarte verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragenes Unternehmen legitimieren.

Vorausgesetzte Qualifikationen für die Eintragung (Anlage A)

Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt hat, das ausgeübt werden soll.

Meisterprüfung in einem für verwandt erklärten Handwerk
Es wird auch eingetragen, wer eine Meisterprüfung in einem Handwerk bestanden hat und sich zusätzlich in einem damit für verwandt erklärten Handwerk eintragen lassen möchte. Welche Handwerke sich fachlich-technisch so nahe stehen, dass sie für verwandt erklärt werden konnten, bestimmt eine Verordnung.

Andere Prüfungen, insbesondere Diplom-, Techniker- und Industriemeisterprüfung:
In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung oder auch Industriemeister mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

Ausnahmebewilligung:
Die Eintragungsvoraussetzung erfüllt zudem Derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erteilt. In einem gesonderten Informationsblatt finden Sie nähere Angaben zu den Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung. Die erforderlichen Antragsunterlagen und nähere Auskünfte erhalten Sie über Ihre Kreishandwerkerschaft und bei uns.

Ausübungsberechtigung:
Eingetragen wird auch Derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erteilt hat. Dies setzt voraus, dass ein bereits eingetragener Handwerker die Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist, die notwendig sind, auch das weitere Handwerk wie ein Meister auszuüben. Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen für das Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und für das Zahntechniker-Handwerk, erhalten Gesellen, wenn sie in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben und in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Antragsformulare senden wir Ihnen gerne zu.

Gleichwertige Prüfung eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers:
Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Vertriebenen oder Spätaussiedlern.

Links

Vermerk eines Betriebsleiters

Die Handwerksordnung geht von dem Grundsatz aus, dass der Inhaber des Gewerbebetriebes selbst die persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss, um in die Anlage A der Handwerksordnung eingetragen zu werden. Als Ausnahme von diesem Inhaberprinzip genügt es in bestimmten Fällen, dass ein eintragungsfähiger Betriebsleiter (Voraussetzungen für die Eintragung) beschäftigt wird. Von einem Betriebsleiter wird verlangt, dass er den Betrieb so führt, wie ein Handwerksmeister seinen eigenen Betrieb führen würde.


Anerkennung von Betriebsleitern 

  • Der Betriebsleiter muss die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die handwerklichen Arbeiten tragen. Demzufolge setzt die Betriebsleitung die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus. Der Betriebsleiter muss den Betrieb handwerklich-technisch eigenverantwortlich leiten und sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht den bestimmenden Einfluss ausüben. Er muss dem Betrieb während der üblichen Arbeitszeit ständig und persönlich zur Verfügung stehen sowie insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen benannt werden und ihnen gegenüber weisungsbefugt sein. Eine Mehrfachbeschäftigung ist - auch im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz - daher nur bedingt möglich.
  • Der Betriebsleiter muss seine Rechte und Pflichten auch tatsächlich wahrnehmen. Er muss die fachliche Entscheidung in der gleichen Weise treffen und die handwerklichen Arbeiten in der selben Art überwachen und notfalls berichtigend beeinflussen, wie dies ein Handwerksmeister in seinem eigenen Handwerksbetrieb auch tun würde. Er darf sich nicht auf eine schlichte Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Vor allem Baustellen außerhalb der Betriebsräume erfordern eine regelmäßige Leitung und Kontrolle des Betriebsleiters vor Ort.
  • Auch ein „Betriebsleiter auf dem Papier" als sogenannter Konzessionsträger erfüllt die Anforderungen nicht.
  • Scheinarbeitsverhältnisse können eine unmittelbare Falschbeurkundung darstellen.

Gewerbeanmeldung

Um ein Handwerk auszuüben ist, neben der Eintragung ins Mitgliederverzeichnis der Handwerkskammer, eine Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Kommune erforderlich.

Ein Gewerbe ist eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich, die selbstständig, generell erlaubt, in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen und auf gewisse Dauer ausgeübt wird.

Ausgenommen vom Gewerbebegriff sind 

  • die Urproduktionen (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb)
  • bestimmte sogenannte "freie Berufe" (z. B. Künstler, Freiberufler, Schriftsteller, etc.)
  • die bloße Verwaltung/Nutzung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung einer eigenen Wohnung).


Da die Abgrenzung im Einzelfall recht schwierig sein kann, klären Sie bitte Ihre offenen Fragen direkt mit dem Ansprechpartner in der Gewerbemeldestelle Ihrer zuständigen Kommune.

Kontakt

Servaas van der Avoort

Voraussetzungen für einen Hausmeisterservice

Der Hausmeisterservice kann eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten umfassen. Wir möchten Sie darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein Hausmeister seine Serviceleistungen anbieten darf.

Typische handwerkliche Tätigkeiten, die eine Eintragung in die Handwerksrolle (Anlage A zur HwO) erfordern:

  1. Maurer- und Betonbauerarbeiten (dazu gehören auch Verblendarbeiten)
  2. Maler- und Lackiererarbeiten
  3. Glaserarbeiten
  4. Dachdeckerarbeiten (dazu gehört auch das Auswechseln von Dachziegeln bzw. Dachreparaturarbeiten und die Montage von Solaranlagen ohne elektrische Anschlussarbeiten)
  5. Zimmererarbeiten (dazu gehören auch Carports)
  6. Straßenbauerarbeiten (dazu gehören auch Pflastererarbeiten)
  7. Stuckateurarbeiten (dazu gehören auch Verputzarbeiten)
  8. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  9. Estrichlegerarbeiten
  10. Metallbauerarbeiten (dazu gehören auch Reparaturen von Sicherungs- und Schließanlagen, Treppen und Geländern aus Metall und Terassenüberdachungen)
  11. Installateur- und Heizungsbauerarbeiten
  12. Klempnerarbeiten
  13. Elektrotechnikerarbeiten
  14. Informationstechnikerarbeiten (z. B. Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik, Computeranlagen)
  15. Tischlerarbeiten
  16. Parkettlegerarbeiten
  17. Rolladen- und Sonnenschutztechnikerarbeiten
  18. Raumausstatterarbeiten (Dekorationen aller Art, Polstermöbel)

Üben Sie eine dieser Tätigkeiten aus?
Bitte beantragen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle und weisen die Qualifikation (z. B. durch einen Meisterbrief), ggf. durch die Beschäftigung eines fachlichen Betriebsleiters, nach. 

Typische zulassungsfreie beziehungsweise handwerksähnliche Tätigkeiten, die eine Eintragung im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1 zur HwO) oder handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2 zur HwO) betrieben werden können, erfordern:

  1. Gebäudereinigung
  2. Bautentrocknung
  3. Fugarbeiten (auch dauerelastische Dehnungsfugen)
  4. Holz-, und Bautenschutz (mauerschutz und Holzimprägnierung)
  5. Bodenverlegung (z. B. Verlegung von PVC-,Teppichböden, Laminat)
  6. Tankschutz (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  7. Teppichreinigung
  8. Rohr- und Kanalreinigung
  9. Kabelverlegung im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  10. Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regalen, Möbelmontage)

Typische Hausmeistertätigkeiten, die KEINE Eintragung in die Handwerksrolle/in unsere Verzeichnisse erfordern:

  1. Überwachung der Ordnung und des einwandfreien Gesamtzustandes der betreuten Wohnanlage
  2. Überwachung der Garagen/Tiefgaragenanlagen
  3. Überwachung der Müllanlagen und der Gemeinschaftsräume; Gemeinschaftsräume sauber halten und auskehren
  4. Überwachung der technischen Räume wie Öllager, Heizungsraum, Waschküche, Kellerräume, Abstellräume, Fahrradräume etc.
  5. Überwachung der Heizungsanlage und der Brennstoffvorräte - dazu gehört auch das Umschalten der Pumpe, das Bedienen der Heizungsanlagen nach den technischen Vorschriften des Herstellers und das Auffüllen von Wasser
  6. Säubern von Gehwegen und Hofflächen
  7. Winterdienst: Schneebeseitigung, Streuen der Hauseingänge u. Gehwege
  8. Grünanlagenpflege: Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung etc.
  9. Dachrinnenreinigung
  10. Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten
  11. Trockenbau
  12. Lampen aufhängen bei bestehendem Anschluss
  13. Bilder aufhängen
  14. Auswechseln von Glühbirnen und Leuchtstoffröhren
  15. Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen

Sondergenehmigungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt die Handwerkskammer Münster unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung oder eine Ausübungsberechtigung:

Kontakt

Alicia Bronstering

Stadt Gelsenkirchen und Kreis Warendorf

Jan Schwering

Kreis Borken, Stadt Bottrop, Kreis Coesfeld, Stadt Münster, Kreis Recklinghausen und Kreis Steinfurt

In Ausnahmefällen wird eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erteilt, wenn der Antragsteller folgende Voraussetzungen erfüllt:

Ausnahmefall

Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn die Ablegung der Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragsstellung oder danach für den Antragsteller eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Wegen der Frage, wann die Ablegung der Meisterprüfung dauerhaft oder vorübergehend eine unzumutbare Härte darstellt, beraten wir Sie gerne individuell.

Notwendige Kenntnisse und Fertigkeiten im praktischen, fachtheoretischen und betriebswirtschaftlichen Bereich

Aus dem beruflichen Werdegang (insbesondere aus den abgelegten Prüfungen, durchgeführten Fortbildungen und Arbeitszeugnissen) muss sich zweifelsfrei ergeben, dass sich der Antragsteller nicht nur die praktischen Fertigkeiten und die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse angeeignet hat, sondern dass er auch die betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Grundkenntnisse zur Führung eines Handwerkbetriebes besitzt (in Anlehnung an die Teile I, II und III der Meisterprüfung). Ist dieser Nachweis nicht geführt, müssen die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Sachkundeprüfung vor einem Sachverständigen nachgewiesen werden.

Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • einschlägige Gesellenprüfung in dem zu betreibenden oder verwandten Handwerk oder Abschlussprüfung in einem entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf;
  • 6-jährige berufliche Tätigkeit in dem zu betreibenden oder verwandten Handwerk oder entsprechenden anerkannten Beruf, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung.

Davon sind die Gesundheitshandwerke (Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker-Handwerk) und das Schornsteinfeger-Handwerk ausgenommen.

Nach § 7 b Abs. 1 Nr. 2 HwO ist eine leitende Stellung dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebs teil übertragen worden sind.

Zum Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen können folgende Unterlagen bedeutsam sein (beispielhafte Aufzählung, entscheidend ist das Gesamtbild): 

  1. Gesellenprüfungs- oder Abschlussprüfungszeugnis;
  2. sämtliche Arbeitszeugnisse über bisherige berufliche Tätigkeiten;
  3. Arbeitsverträge o. ä. über die Zeiträume, in denen leitende Funktionen wahrgenommen wurden, sofern vorhanden;
  4. Stellenbeschreibungen, sofern sie vorliegen;
  5. Tätigkeitsbescheinigungen (von Arbeitgeber, Mitgesellschafter, Betriebsleiter oder sonstigen Personen; es bleibt vorbehalten, diese Personen hierzu im einzelnen zu befragen);
  6. Lohnbescheinigungen, soweit vorhanden;
  7. weitere Unterlagen, die Angaben zur leitenden Tätigkeit enthalten

Aus den Nachweisen muss der Umfang der leitenden Tätigkeit zu entnehmen sein. Im Falle von Personalführung sollte auch die Anzahl der unterstellten Beschäftigten und deren Funktion (z. B. Gesellen, Auszubildende, Hilfskräfte etc.) angegeben werden.

Wer bereits mit einem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist, kann für ein weiteres Handwerk eine Ausübungsberechtigung erhalten. Dieser Ausübungsberechtigung kann erteilt werden, wenn der Antragsteller 

  • bereits mit einem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen ist,
  • dieses Handwerk betreibt und
  • für das weitere Handwerk (oder wesentliche Teiltätigkeiten davon) nachweisen kann, dass er die notwendigen praktischen Fertigkeiten und fachtheoretischen Kenntnisse besitzt.

Hierzu ist der Nachweis der praktischen und fachtheoretischen Fertigkeiten und Kenntnisse im beantragten Handwerk (bzw. Teilgebiet) durch Zeugnisse, Prüfungen, Sachkundeprüfung etc. (in Anlehnung an die Teile I und II der Meisterprüfung) erforderlich.

EU/EWR Ausländer oder Schweizer erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmebewilligung oder Bescheinigung. Wenn Sie in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO eine Niederlassung gründen oder eine Tätigkeit als Betriebsleiter aufnehmen wollen, dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

1. Die Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 HwO i.V.m. § 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung wird Staatsangehörigen eines EU/EWR-Landes erteilt, die in einem anderen EU/EWR-Land die betreffende Tätigkeit ausgeübt haben: 

  • mindestens sechs Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
  • mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat oder
  • mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbstständiger oder als Betriebsverantwortlicher, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens zweijährige Ausbildung erhalten hat oder
  • mindestens drei Jahre als Selbstständiger und mindestens fünf Jahre als Unselbstständiger, (Tätigkeitsende darf nicht mehr als 10 Jahre zurückliegen) oder
  • mindestens fünf Jahre ununterbrochen in leitender Stellung, davon mindestens drei Jahre in einer Tätigkeit mit technischen Aufgaben und der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, nachdem er in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Ausbildung erhalten hat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe (Nummer 38 der Anlage A zur HwO).

Die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes der Anlage A zur Handwerksordnung umfassen (§1 Abs. 2 HwO), für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird.

Die ausgeübte Tätigkeit ist von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes zu bescheinigen. Des Weiteren ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes beizufügen aus der sich ergibt, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsland nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt ist.

Die Ausnahmebewilligung wird nur für das Handwerk erteilt, in dem die genannten Tätigkeiten nachgewiesen werden.

2. Darüber hinaus steht gemäß § 3 EU/EWR Handwerk-Verordnung diese Möglichkeit den entsprechenden Staatsangehörigen offen, die in einem anderen EU/EWR-Land einen, dem deutschen Meisterbrief gleichwertigen, Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis erworben haben. Für die Anerkennung kann die Ablegung eines Anpassungslehrganges oder einer Sachkundeprüfung erforderlich sein.

Das Original der EU-Bescheinigung bzw. eine beglaubigte Kopie des Ausbildungs- und Befähigungsnachweises mit jeweils beglaubigten Übersetzungen sowie einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sind beizufügen.

Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit und
  • Nachweis über die bisherige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat bzw. erworbener Ausbildungen und Befähigungen und
  • Bescheinigung über die gewerbliche Zuverlässigkeit

Wenn Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen ohne Niederlassung in Deutschland in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A der HwO erbringen wollen, dann haben Sie als Dienstleistungserbringer folgende Unterlagen einzureichen:

Vor der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen hat der Dienstleistungserbringer die Aufnahme seiner Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Die Meldung ist bei der Handwerkskammer vorzunehmen, an deren Ort die Dienstleistung erstmalig erbracht wird. Sie ist bei fortdauernder Tätigkeit alle 12 Monate zu wiederholen. Die Handwerkskammer erteilt eine Bestätigung aus der sich ergibt, ob die Voraussetzungen zur Erbringung der Dienstleistungen vorliegen.

Sofern der Dienstleistungserbringer in seinem Herkunftsstaat eine rechtmäßige Niederlassung betrieben oder als Betriebsverantwortlicher dauerhaft beschäftigt gewesen ist, hat er dies durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu bescheinigen. Des Weiteren ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftslandes beizufügen aus der sich ergibt, dass die Ausübung des Gewerbes im Herkunftsland nicht wegen Unzuverlässigkeit untersagt ist.

Falls der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert ist, hat der Dienstleistungserbringer von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes eine Bescheinigung beizufügen aus der sich ergibt, dass er im Hoheitsgebiet des Herkunftslandes in den letzten zehn Jahren eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in selbstständiger oder betriebsverantwortlicher Funktion erworben hat. Sofern in diesen Fällen die Ausbildung im Herkunftsstaat staatlich geregelt ist, ist der erfolgreiche Ausbildungsabschluss nachzuweisen.

Bei Gewerben der Nummern 12 oder 33 bis 37 der Anlage A zur HwO (Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) dürfen Dienstleistungen erst nach Überprüfung der Berufsqualifikation erbracht werden oder wenn eine Bestätigung vorliegt, dass keine Überprüfung erfolgt.

Folgende Unterlagen sind erforderlich: 

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit und
  • Nachweis über die bisherige berufliche Tätigkeit im Herkunftsstaat bzw. erworbener Ausbildungen und Befähigungen und
  • Bescheinigung über die gewerbliche Zuverlässigkeit

Veränderung der Daten

Haben Veränderungen im Betrieb oder in Person stattgefunden, die wichtig für die bereits bestehende Eintragung sind, z. B. 

  • Änderung der Betriebs- oder Postanschrift sowie der Telefon- oder Faxnummer,
  • Änderung des Namens (z. B. aufgrund einer Heirat),
  • Änderung in der Betriebsleitung oder Geschäftsführung,
  • Änderung, Hinzunahme oder Aufgabe von weiteren gewerblichen Tätigkeiten,
  • Änderung der Rechtsform des Betriebes,
  • die Aufgabe eines Betriebes (unter Vorlage einer Fotokopie der Gewerbeabmeldung),

dann teilen Sie uns dies bitte schriftlich mit. Denn nur so können wir einen aktuellen Stand Ihrer Eintragung und den Postversand an die richtige Adresse garantieren.

Links

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, ist ein Verzeichnis von Inhabern tatsächlich bestehender Betriebe.

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, entfallen sind, ist die Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen. Mit der vollzogenen Löschung erlischt die Berechtigung, das betreffende Handwerk/Gewerbe auszuüben.

Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft

1) Aufgabe des Gewerbebetriebes
2) Tod des Betriebsinhabers
3) Ausscheiden des fachlichen Betriebsleiters
4) Aufgabe eines Handwerks bei Mehrfacheintragungen
5) Betriebsumgründung/Rechtsformwechsel
6) Umzug in einen anderen Kammerbezirk

Aufgabe des Gewerbebetriebes

Die Löschung beantragen Sie bitte mittels unseres Löschungsantrages und fügen eine Fotokopie der Gewerbeabmeldung und die Original-Handwerks- bzw. Gewerbekarte bei.

Rückgabe der Handwerks- beziehungsweise Gewerbekarte

Durch Aufgabe und Löschung des Betriebes bzw. bei Änderung des Inhabers verliert die Handwerks- bzw. Gewerbekarte ihre Gültigkeit. Deshalb bitten wir Sie, die Karte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

Eine rückwirkende Löschung kann nicht erfolgen. Die Löschung wirkt wie die Eintragung konstitutiv und kann nur zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem sie vollzogen wird.

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen (z. B. Ausscheiden des Betriebsleiters oder Ablauf einer befristeten Ausnahmebewilligung) erfolgt eine Löschung regelmäßig von Amts wegen. Damit erlischt auch gleichzeitig die Berechtigung zur Führung des Handwerksbetriebes.

Das Finanzrecht kennt zwar einen ruhenden Betrieb, nicht aber das Gewerberecht und das Handwerksrecht. Solange für den Betrieb eine handwerkliche Tätigkeit angemeldet ist, muss die Eintragung in der Handwerksrolle mit der Folge bestehen bleiben, dass auch weiterhin eine Beitragspflicht zu unserer Kammer besteht. In diesem Fall empfehlen wir, das Gewerbe entsprechend der ausgeübten Tätigkeit umzumelden oder erforderlichenfalls abzumelden.

Eine Löschung der Eintragung in unserem Verzeichnis kann somit erst dann erfolgen, wenn der handwerkliche Gewerbeteil beim Ordnungsamt/Gewerbeamt abgemeldet wurde.

Auch für eine Verlegung des Gewerbebetriebes außerhalb des Kammerbezirkes Münster hat die Löschung der Handwerksrolleneintragung zu erfolgen. Auch in diesem Fall ist die Löschung in unserem Verzeichnis zu beantragen (gleiche Vorgehensweise wie oben beschrieben) und gegebenenfalls in einem anderen Kammerbezirk neu zu beantragen.

Es erfolgt keine automatische Übermittlung der Daten an eine andere Handwerkskammer.