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Hinweise zur Arbeitnehmerfreizügigkeit seit dem 1. Mai 2011

Seit dem 1. Mai 2011 gilt für Bürgerinnen und Bürger aus Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und die Slowakei die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Das bedeutet, dass sich die europäischen Bürger und Bürgerinnen innerhalb Europas frei bewegen und sich ohne Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung suchen und ausüben dürfen. Das gilt auch für ausländische Auszubildende. (Einschränkungen gibt es noch bis 2013 bei rumänischen und bulgarischen Arbeitnehmern.)

Die Handwerkskammer Münster begrüßt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie bietet jedoch nur dann faire Wettbewerbsbedingungen, wenn die in Deutschland geltenden gewerberechtlichen wie auch sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

 

Die wichtigsten Bestimmungen für Handwerksbetriebe:

 

1. Einstellung ausländischer Arbeitnehmer und Lehrlinge

a) Arbeitsrecht

  • Grundsätzlich gelten für europäische Arbeitnehmer die gleichen Regeln wie bei der Einstellung eines deutschen Arbeitnehmers (Grundsatz der Gleichbehandlung), z.B. bei der Bezahlung, der Arbeitszeit und dem Urlaubsanspruch etc. Dies gilt sowohl für gesetzliche Mindestbestimmungen wie z.B. den Mindesturlaubsanspruch als auch für tarifrechtliche Regelungen, sofern Sie tarifgebunden sind. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Mindestvorgaben drohen Ihnen als Arbeitgeber empfindlichen Geldbußen.
  • Ob Sie als Unternehmer auch den ausländischen Arbeitnehmern einen branchenspezifischen Mindestlohn bezahlen müssen, hängt davon ab, ob Sie in einem Handwerk tätig sind, das ins Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) aufgenommen wurde. Das ist z.B. im Baugewerbe (inklusive Dachdecker-, Elektro- und Maler- und Lackiererhandwerk) sowie im Gebäudereinigerhandwerk der Fall.
  • Bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages muss dieser in jedem Fall schriftlich erfolgen, sonst gilt er als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

b) Sozialrecht

  • Die Sozialversicherungsabgaben werden wie bei inländischen Arbeitnehmern an die deutschen Sozialversicherungsträger abgeführt. Das gilt auch für die branchenspezifischen Sozialsysteme wie zum Beispiel Urlaubskassen für das Baugewerbe oder das Maler- und Lackiererhandwerk.
  •  Bei Arbeitslosigkeit haben ausländische Arbeitnehmer den gleichen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wie deutsche Arbeitnehmer. Hauptvoraussetzung für den Bezug ist, dass Arbeitnehmer mindestens 360 Tage beitragspflichtig gearbeitet haben und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Daraus folgt auch, dass Arbeitnehmer, die in keinem beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnis waren, keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld II (HartzIV), das im Gegensatz zu Arbeitslosengeld I eine Sozialleistung ist, haben aus dem Ausland zugewanderte Arbeitnehmer erst nach 5 Jahren, wenn sie sich ständig und rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben.

 

2. Zusammenarbeit mit ausländischen Subunternehmen

Seit Mai 2011 dürfen auch Unternehmen aus bislang regulierten Bereichen wie etwa Bau/Ausbau und Gebäudereinigung grenzüberschreitend Aufträge in Deutschland ausführen und ihre Mitarbeiter zur Erledigung der Arbeiten nach Deutschland entsenden. Wenn deutsche Betriebe als Hauptunternehmer auftreten, können sie in weiten Teilen für Fehlverhalten ihrer Subunternehmer in Haftung genommen werden. Deswegen ist folgendes zu beachten:

a) Gewerberecht

  • Vertrag: Der Einsatz eines Subunternehmers erfolgt häufig rechtlich im Rahmen eines Werkvertrages. Dem Beauftragten wird ein konkretes Gewerk zur eigenständigen Ausführung übergeben. Bei Unkorrektheiten wie etwa Anweisungen des deutschen Hauptunternehmers an die ausländischen Beschäftigten oder Beistellung eigenen Personals läge dann möglicherweise der Fall einer ungenehmigten Arbeitnehmerüberlassung vor.
  • Handwerksrecht: Für die vorübergehende Ausübung zulassungspflichtiger handwerklicher Berufe aus der Anlage A der Handwerksordnung muss im Vorfeld des Einsatzes bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen angezeigt werde. Dabei ist die bislang ausgeübte Tätigkeit durch eine EU-Bescheinigung aus dem Herkunftsland zu belegen. Bei der Ausübung von Berufen aus der Anlage A oder B der Handwerksordnung mit gewerblicher Niederlassung in Deutschland ist eine Eintragung in die Handwerksrolle zu beantragen.
  • Meldepflicht: Im Falle von Bauarbeiten muss spätestens einen Tag vor Beginn der Baustelle eine Meldung bei der Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Oberfinanzdirektion Münster erfolgen.
  • Einsätze oder Baustellen, die länger als vier Wochen dauern beziehungsweise regelmäßig ausgeübt werden, müssen dem örtlichen Gewerbeamt gemeldet werden

b) Arbeitsrecht

  • Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet ausländische Firmen, die in Deutschland arbeiten, die in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen einzuhalten. (siehe unter Punkt 1)

c) Sozialrecht

  • Grundsätzlich bleiben die vorübergehend entsandten Arbeitnehmer im Herkunftsland sozial versichert. Der Nachweis, dass ausländisches Sozialversicherungsrecht gilt, wird über das A1 Formular (früher E 101) erbracht.


3. Zusammenarbeit mit ausländischen Zeitarbeitsfirmen

a) Gewerberecht

  • Zeitarbeitsfirmen aus dem EU-Ausland können ausländische EU-Bürger nur dann an deutsche Unternehmen verleihen, wenn sie eine Überlassungserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzen

b) Arbeitsrecht

  • für die Beschäftigten gilt deutsches Arbeitsrecht
  • für Zeitarbeit gelten Mindestlöhne

c) Sozialrecht

  • Sozialabgaben werden im Stammsitz der Zeitarbeitsfirmen durch die Zeitarbeitsfirma nach dem dort geltenden Sozialrecht entrichtet.

 

Links:

Zoll (externer Link)
Hier finden Sie eine Liste der branchenspezifischen verbindlich zu zahlenden Löhne

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (externer Link)
Zur Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales mit einer Übersicht über Mindestlöhne im Sinne des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes   

Tarifregister NRW (externer Link)
Zur Webseite des Tarifregisters NRW mit Tarifinformationen

 

Kontakt:

Bei Fragen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit:

Dr. Willi Quandt
Telefon: 0251 5203-208
E-Mail an: willi.quandt(at)hwk-muenster.de

Bei Fragen zur Handwerksordnung:

Servaas van der Avoort
Telefon: 0251 5203-210
E-Mail an: vanderavoort(at)hwk-muenster.de

Beantragung einer Ausnahmebewilligung

Almut Grebe
Telefon: 0251 5203-214
E-Mail an: almut.grebe(at)hwk-muenster.de

Tarifverträge:

Auskunft über allgemeinverbindliche Tarifverträge erhalten Sie von den Fachinnungen, zu denen Sie über die zuständige Kreishandwerkerschaft Kontakt aufnehmen können.

 


 

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