Am Ende der Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf steht die Gesellen- oder Abschlussprüfung. Voraussetzung für sie ist die Ablegung der Zwischenprüfung beziehungsweise des Teils 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung nach der Hälfte der Ausbildungszeit.
Prüfungen werden von der Handwerkskammer oder der zuständigen Innung durchgeführt.
Die allgemeinen Vorschriften über die Durchführung der Prüfungen finden Sie in der Gesellen- und Umschulungsprüfungsverordnung beziehungsweise Abschluss- und Umschulungsordnung der Handwerkskammer. Darin sind zum Beispiel geregelt:
Für die Durchführung von Zwischen- und Gesellen- und Abschlussprüfungen gibt es bei der Handwerkskammer Prüfungsausschüsse für 15 Berufe.
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