Die Handwerkskammer kann auf Antrag des Lehrlings die Ausbildungszeit verlängern. Dies ist im Ausnahmefall möglich, wenn die Verlängerung für das Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Gründe können mangelhafte Leistungen in Theorie und Praxis, längere Fehlzeiten (z. B. durch Krankheit) und Nichtbestehen der Gesellenprüfung sein.
Die Handwerkskammer hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass der Lehrling das Ausbildungsziel in der gekürzten Form erreicht.
Verkürzungsgründe vor Beginn der Ausbildung um bis zu 12 Monate:
Verkürzungsgründe vor Beginn der Ausbildung um bis zu 6 Monate:
Eine vor Beginn der Ausbildung vereinbarte Lehrzeitverkürzung kann direkt im Lehrvertrag berücksichtigt werden.
Beim Nachweis überdurchschnittlicher Leistungen kann der Gesellenprüfungsausschuss auch eine Zulassung zur Gesellenprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit aussprechen.
Bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit müssen die Beteiligten (Ausbildungsbetrieb, Berufsschule) vorher gehört werden.
Während der Ausbildung ist eine Verkürzung aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen möglich. Das bedeutet einen Notendurchschnitt von mindestens 2,49 im berufsbezogenen Bereich auf dem letzten Berufsschulzeugnis. Die praktischen Leistungen müssen vom Betrieb mit "gut" beurteilt werden.
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