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Eintragung ins Mitgliederverzeichnis (Handwerksrolle)

Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte, muss aufgrund der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle, das Verzeichnis aller selbstständigen Handwerker, eingetragen sein. Derjenige, der ohne eine solche Eintragung einen Handwerksbetrieb führt, übt das Handwerk unzulässig aus (Schwarzarbeit). Auch der Subunternehmer ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der sich in die Handwerksrolle einzutragen hat, wenn er einen Handwerksbetrieb unterhält. Die Handwerksrolleneintragung ist auch notwendig, wenn keine Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

 

Das Mitgliederverzeichnis der Kammer umfasst drei Bereiche mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen:

 

1. Das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke: Anlage A der Handwerksordnung (HwO): 

Eine Eintragung kann erfolgen, wenn der Inhaber selber oder der anzustellende Betriebsleiter die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erfüllt. In der Regel berechtigt die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk zur Eintragung in die Handwerksrolle, darüber hinaus aber auch andere Qualifikationen.

Erfüllt der Inhaber des Handwerksbetriebes nicht persönlich die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerbrolle, genügt es, einen eintragungsfähigen Betriebsleiter zu beschäftigen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen, als auch für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).


Personengesellschaften - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) - werden auch dann in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter eine der o.g. Voraussetzungen erfüllt und zugleich für die technische Leitung des Betriebes verantwortlich ist.

 

Nach dem Tode eines selbstständigen Handwerkers können der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger in die Handwerksrolle eingetragen werden. Unverzüglich, d.h. regelmäßig nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Handwerkers, ist jedoch ein eintragungsfähiger Betriebsleiter zu beschäftigen.

 

2. Das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke: Anlage B1 der HwO  

Für die Eintragung müssen keine Vorausssetzungen erfüllt sein.

 

3. Das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe: Anlage B2 der HwO 

Für die Eintragung müssen keine Vorausssetzungen erfüllt sein.

 

Die Handwerksordnung

Eintragung eines Handwerksbetriebs ins Mitgliederverzeichnis

Eintragung eines Betriebsleiters ins Mitgliederverzeichnis

Anmeldung eines Gewerbes

Voraussetzungen für Hausmeisterservice

 

Kontakt:

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Je nachdem, in welcher Stadt beziehungsweise in welchem Kreis Sie Ihr Handwerk ausüben, stehen Ihnen verschiedene Mitabeiterinnen und Mitarbeiter unseres Hauses zur Verfügung.


 

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