Das Ausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit, die mindestens 1 Monat und höchstens 4 Monate betragen darf (§ 20 Berufsbildungsgesetz). Die Vertragspartner sollten sich während der Probezeit darüber klar werden, ob das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann und die hierfür erforderliche berufliche Eignung vorliegt.
War der Auszubildende unmittelbar vor Ausbildungsbeginn als "Praktikant" beschäftigt, um zu erproben, ob der Jugendliche für die konkrete Ausbildung geeignet ist, gilt die Praktikantenzeit schon als Ausbildungszeit. Dies hat zur Folge, dass die Probezeit während der Praktikantentätigkeit angerechnet wird.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Ausbildungsberater der Kammer.
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