Wer bei Beginn der Ausbildung noch keine 21 Jahre alt ist, muss die Berufsschule besuchen. Dabei hat der Auszubildende freie Berufsschulwahl. Ältere Auszubildende sind zum Berufsschulbesuch berechtigt, aber nicht verpflichtet. Besuchen Sie allerdings keine Berufsschule, ist stattdessen der Ausbildungsbetrieb für die Vermittlung der Fachtheorie zuständig.
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, seinen schulpflichtigen Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts anzuhalten und darf ihn während dieser Zeit nicht beschäftigen. Ein Verstoß gegen die Freistellungspflicht kann hohe Geldbußen und ggf. den Entzug der Ausbildungsberechtigung zur Folge haben. Beginnt die Berufsschule um 9 Uhr, so darf der Auszubildende vorher nicht im Betrieb beschäftigt werden. Zudem hat der Betrieb grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, seinen Auszubildenden von der Berufsschule beurlauben zu lassen.
Wie wird die Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet?
a) Anrechnung bei Jugendlichen
b) Anrechnung bei Erwachsenen
Für erwachsene Auszubildende fehlt eine gesetzliche Anrechnungsregelung - das Bundesarbeitsgericht hat aber Anfang 2001 entschieden, wie die Anrechnung der Berufsschulzeit zu erfolgen hat:
Falls ein (allgemeinverbindlicher) Tarifvertrag günstigere Regelungen vorsieht, gelten diese.
Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Ausbildungsberater der Kammer.
© Handwerkskammer Münster