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Aufhebungsvertrag

Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Zu welchem Zeitpunkt das Ausbildungsverhältnis enden soll, kann im Vertrag frei vereinbart werden. Dabei ist Folgendes zu beachten:

 

  • Ein Aufhebungsvertrag muss immer schriftlich geschlossen werden.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden bedarf ein Aufhebungsvertrag der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter (Unterschrift der Eltern). In diesen Fällen ist der Aufhebungsvertrag also vom Auszubildenden und den Eltern zu unterschreiben. Die Unterschrift nur eines Elternteils genügt nicht, da nur beide Elternteile zusammen gesetzlich vertretungsberechtigt sind.
  • Der Betrieb sollte den Auszubildenden darüber aufklären (und sich die Aufklärung schriftlich bestätigen lassen), dass der Auszubildende mit Unterzeichnung des Aufebungsvertrages Gefahr läuft, von der Arbeitsagentur eine dreimonatige Sperre im Hinblick auf seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten.
  • Ein Aufhebungsvertrag im beiderseitigen Einvernehmen ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln (Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz usw.) unwirksam wäre. Voraussetzung: De Auszubildende ist darüber aufgeklärt, dass eine Kündigung wegen der besonderen Kündigungs-schutzvorschriften nicht möglich wäre.
  • Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ist der Handwerkskammer / Lehrlings-rolle durch die Zusendung der Kopie des Aufhebungsvertrags unverzüglich mitzuteilen.

 

Bitte wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Ausbildungsberater der Kammer.

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