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Klimaschutz wichtiger als Denkmalschutz - Gerichtsurteil zu Photovoltaikanlagen

Dem Denkmalschutz ist auch bei erheblicher Beeinträchtigung nicht automatisch Vorrang gegenüber Belangen des Klimaschutzes einzuräumen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden (Urteil vom 1. September 2011 – 1 S 1070/11). Die Begründung: Die durch Photovoltaikanlagen hervorgerufenen Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen.

In dem Verfahren ging es um eine Photovoltaikanlage auf einer Pfarrscheuer. Der Verwaltungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass die Anlage das Erscheinungsbild der – wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als einfaches Kulturdenkmal unter Denkmalschutz stehenden – Pfarrscheuer nicht erheblich beeinträchtige. Bei dieser Einschätzung komme es auf das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters an, heißt es in der Begründung. Dieses Empfinden werde beeinflusst durch die Entwicklung der letzten Jahre, in denen Photovoltaikanlagen auf Dächern – gerade auch auf Scheunendächern – in so großer Zahl errichtet worden seien, dass derartige Anlagen in ländlich strukturierten Gegenden heute zum normalen Erscheinungsbild gehörten.

 

Kontakt:

Norbert Hejna
Telefon: 0251 5203-121
E-Mail an: norbert.hejna(at)hwk-muenster.de

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