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Mittelstandsgerechte Vergabepolitik für NRW

Auch unabhängig vom Konjunkturpaket II sind in der Landespolitik von Nordrhein-Westfalen in den letzten Jahren wichtige neue Initiativen zu verzeichnen, die die mittelständische Wirtschaft insgesamt weitergebracht haben:

 

  • Im Gemeindewirtschaftsrecht wurde der Vorrang privater Leistungserbringung deutlicher verankert. Nach § 107 der Gemeindeordnung hat die private Leistungserbringung Vorrang vor der öffentlichen.
  •  Durch Erlass des Innenministeriums vom 22. März 2006 wurden die Möglichkeiten der Kommunen zur beschränkten Ausschreibung innerhalb bestimmter Wertgrenzen stark erweitert.
  • Mit den – mittlerweile sechs – Mittelstandspaketen des Landes werden alle Politikbereiche im Hinblick auf mehr Tauglichkeit für den Mittelstand systematisch durchforstet.
  • Nordrhein-Westfalen hat sein elektronisches Portal zum öffentlichen Auftragswesen weiter ausgebaut: Dort können nun auch die Kommunen ihre Informationen zu aktuellen Vergabeverfahren kostenlos veröffentlichen (http://www.evergabe.nrw.de/). Daneben bestehen regionale Lösungen wie das Vergabeportal des Vergabeverbundes Ostwestfalen-Lippe, das als erstes „Public-Private-Partnership“-Projekt im Themenumfeld der elektronischen Vergabe in Deutschland gestartet ist.

 

Mit Blick auf den oben erwähnten Erlass des Innenministeriums vom 22. März 2006 bestehen allerdings auf kommunaler Ebene nach wie vor Vollzugsdefizite. Denn längst noch nicht alle Kommunen nutzen die größere Flexibilität erhöhter Wertgrenzen. Es ist zu hoffen, dass die inzwischen für die Konjunkturhilfen bundesweit vorgesehen erhöhten Wertgrenzen die bislang teilweise vorgetragenen rechtlichen Bedenken überwinden helfen.

Die formale Privatisierung eines kommunalen Eigenbetriebs darf nicht zum Verzicht auf das für den öffentlichen Auftraggeber verbindliche Vergaberecht führen. Unternehmen in der Rechtsform einer privaten Gesellschaft, deren Gesellschafter Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dürfen das öffentliche Vergaberecht nicht umgehen.

Der Abbau der heutigen umsatzsteuerlichen Privilegierung öffentlicher Betriebe ist durch eine einheitliche Umsatzsteuerpflicht oder den Übergang zu Nettobeträgen bei der Auftragsbewertung zu bewerkstelligen.

Auch die öffentliche Bauvergabe an einen Generalunternehmer ist problematisch. Zahlreiche Untersuchungen belegen, dass sie in aller Regel mit höheren Kosten verbunden ist als die Einzel- und Fachlosvergabe an einzelne Handwerker. Dabei ergeben sich Preisdifferenzen, die zwischen 7 und 15 Prozent der Auftragssumme zu Lasten der Generalunternehmervergabe liegen: Differenzen, die nicht zu übersehen sind und über die man als Auftraggeber kaum leichtfertig hinweggehen kann.

Von einem fairen Leistungswettbewerb kann bei der Generalunternehmervergabe nicht die Rede sein, denn kleine und mittlere Unternehmen kommen hier kaum zum Zuge.

Die Vergabe an einen Generalunternehmer, der keine eigenen Bauleistungen erbringt, sondern nur Nachunternehmer einsetzt, ist nach der VOB unzulässig. Kommt es in Ausnahmefällen doch zur Vergabe an Generalunternehmer, sind diese nach der Novellierung des GWB § 93, Abs. 3 ausdrücklich darauf zu verpflichten, die Bestimmungen der mittelstandsfreundlichen Vergabe gegenüber Nachunternehmen anzuwenden. Von den öffentlichen Auftraggebern ist zu erwarten, dass sie die Beachtung dieser Bestimmungen überwachen.

In der Praxis erweist sich die öffentliche Bauvergabe an einen Generalunternehmer regelmäßig als teurer als die Einzel- und Fachlosvergabe an einzelne Handwerker. Die Ausschreibung sollte daher nach Fachlosen erfolgen, damit kleine und mittlere Unternehmen eine Chance zur Beteiligung an Ausschreibungen bekommen.

 

Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen – Geist des Gesetzes einhalten

So positiv aus der Sicht des Handwerks die Novellierung der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen einzuschätzen ist, um so deutlicher wird in der täglichen Praxis, dass Kommunen und im öffentlichen Eigentum stehende Unternehmen immer noch versuchen, den Vorrang der privaten Leistungserbringung zu unterlaufen. Dabei treten immer wieder ähnliche Konstellationen auf:

  • Eine kommunale Beschäftigungsgesellschaft tritt mit den Unternehmen des Mittelstands in Wettbewerb. Dabei werden Ein-Euro-Jobber eingesetzt. Damit können die Privatfirmen natürlich nicht konkurrieren.
  • Das Versorgungsunternehmen eines kommunalen Krankenhauses bietet seine Dienste als Partyservice und Cateringunternehmen auf dem freien Markt an.
  • Ein als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiertes Krankenhaus gründet Tochterunternehmen, die Dienstleistungen ausführen, die bislang von mittelständischen Unternehmen auf dem freien Markt eingekauft wurden, weil sich durch den Wegfall der Mehrwertsteuer rund ein Fünftel der Kosten einsparen lässt.
  • Energieversorgungsunternehmen bieten ihren Kunden vermehrt „Rundum-Sorglos-Pakete“ an, indem sie die Heizungsanlage im Haus des Kunden errichten und warten lassen. Dem Kunden wird die erzeugte Wärme verkauft. Hier sieht das Handwerk die Gefahr, dass die Handwerksunternehmen nur noch im Auftrag des EVU tätig sind und unter Umständen Aufträge dem örtlichen Handwerk verloren gehen, wenn die Versorger diese Leistungen für alle Wärmekunden an ein Unternehmen vergeben.

 

Diese Beispiele verdeutlichen, dass es nicht ausreicht, ein Gesetz zu ändern, sondern es muss ihm auch Geltung verschafft werden. In den Rathäusern muss hierfür mehr Sensibilität entwickelt werden. Aber auch die Kommunalaufsicht ist hier gefordert.

Tochtergesellschaften öffentlicher Unternehmen dürfen nur dann gegründet werden, wenn deren Geschäftszweck in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des gründenden Unternehmens steht. Der Vorrang für die private Leistungserbringung muss konsequent durchgesetzt werden.


 

© Handwerkskammer Münster

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