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Handwerks- und Gewerberecht

Recht
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Jeder Gründer im Handwerk muss sicht nicht nur gemäß § 14 der Gewerbeordnung beim Gewerbeamt ins dortige Gewerberegister eintragen lassen, sondern muss sich auch bei der Handwerkskammer registrieren lassen. Durch die Handwerksordnung (HwO) wird gesetzliche geregelt, was ein Handwerksbetrieb ist. Wird ein Gewerbe der Anlage A oder B vollständig oder wesentliche Tätigkeiten daraus als stehendes Gewerbe handwerksmäßig betrieben, so ist eine Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der Handwerkskammer (Handwerksrolle) erforderlich. Häufig tritt hierbei die Frage auf, welche Tätigkeiten zu einem Handwerk gehören. Auch die Abgrenzung von Handwerken untereinander kann zu Schwierigkeiten führen.

Ihre Fragen zum Gewerbe- und Handwerksrecht beantworten gern.

Ihre Ansprechpartner für das Mitgliederverzeichnis der Kammer (Handwerksrolle)

 

 

 

 

 


 

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