Werkverträge zwischen Handwerkern und Verbrauchern kommen in vielfältigen Gestaltungsvariationen vor. Hauptanwendungsfall ist der Bauvertrag zwischen Bauunternehmer und Bauherr. Neben dieser "klassischen" Variante des Werkvertrages ist aber auch z. B. die Reinigung von Textilien als Werkvertrag anzusehen.
Da die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen Regelungen den Werkvertrag wegen der Vielfältigkeit seines Anwendungsspektrums nur sehr generell regeln, hat sich für die einzelnen Anwendungsbereiche eine spezielle Rechtsprechung herausgebildet.
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