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VOB-Vertrag

Recht
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Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) enthaltene Werkvertragsrecht regelt trotz verschiedener gesetzlicher Änderungen in den letzten Jahren die Belange der Parteien eines Bauvertrages nach wie vor unzureichend, so dass bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden zu empfehlen ist, die Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) als Vertragsgrundlage zu vereinbaren. Die Rechtsprechung hat die VOB/B stets als ein ausgewogenes Regelwerk bezeichnet. Dem entsprechend muss beiden Seiten davon abgeraten werden, die VOB zu verändern. Denn jede Veränderung kann zu einer Aufhebung der Ausgewogenheit mit weitreichenden rechtlichen Konsequenzen im Einzelfall führen.

Die Handwerkskammer setzt sich für die Beibehaltung der VOB/B als bewährte Vertragsgrundlage für öffentliche Bauvorhaben ein. Neben ihrer Leitbildfunktion auch für den privaten Bereich garantiert sie einen fairen Interessenausgleich zwischen den Parteien eines Bauvertrages. Die Handwerkskammer berät neben den einzelnen Innungen und Fachverbänden ihre Mitglieder in Fragen zur VOB/B. Fragen zur VOB/C bzw. zu den einzelnen DIN-Vorschriften beantworten die zuständigen Innungen und Fachverbände oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

Kontakt:

Dr. Karsten Felske
Telefon: 0251 5203-219
E-Mail an: karsten.felske(at)hwk-muenster.de


 

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