Im Interesse ihrer Handwerksbetriebe hat die Handwerkskammer vielfältige Aufgaben zu erfüllen. Sie finanziert ihre Arbeit durch Gebühren, Zuschüsse und Entgelte für individuelle Leistungen sowie durch Mitgliedsbeiträge, wobei diese lediglich einen Anteil von 29,9 Prozent der Gesamteinnahmen ausmachen.
Ein Großteil unserer Aufgaben sind uns vom Staat übertragen worden. Da es sich dabei um öffentliche Aufgaben handelt, besitzt die Handwerkskammer den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Handwerkskammerbeiträge sind somit öffentliche Abgaben, zu deren Zahlung die eingetragenen Betriebe gesetzlich verpflichtet sind.
Wer ist beitragspflichtig?
Alle in der Handwerksrolle beziehungsweise im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe eingetragenen Betriebe sind beitragspflichtig. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Erfolgen die Eintragung oder die Löschung des Betriebes im Laufe des Beitragsjahres, so ist der Beitrag anteilig für die Monate zu erheben, für die die Beitragspflicht besteht.
Was zahlen ruhende Betriebe?
Eine besondere Regelung für „ruhende“ Betriebe sieht die Beitragsordnung nicht vor. Auch wird die Beitragspflicht nicht durch die Eröffnung eines Liquidations- und Insolvenzverfahrens berührt.
Was ist bei einem Verlust zu zahlen?
Bei einem steuerlichen Verlust im Bezugsjahr wird auf die Erhebung des Zusatzbeitrages verzichtet. Lediglich der Grundbeitrag wird festgesetzt.
der Handwerkskammer-Beitrag 2013
Welches Bezugsjahr wird zugrunde gelegt?
Unserer Beitragsberechnung liegt grundsätzlich der drei Jahre zurückliegende Gewerbeertrag/Gewinn zugrunde. Für die Beitragsveranlagung 2013 sind somit die Steuerdaten – die notwendigen Daten werden uns automatisch von der Finanzverwaltung gemeldet – aus 2010 in Ansatz zu bringen.
Sonstige Anmerkungen
Bitte beachten Sie:
Das Land NRW hat für Beitragsbescheide das förmliche Widerspruchsverfahren abge-schafft. Sie können nunmehr gegen einen Beitragsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
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Beitragsordnung |
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