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Steuerliche Förderung von Weiterbildung

Nutzen Sie die Möglichkeit, Ihren Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen bei Ihrer Einkommensteuererklärung zur Minderung Ihrer Steuerzahlungen heranzuziehen. Dies kann für Sie zu einer erheblichen Steuerersparnis führen!

Weiterbildungskosten als Werbungskosten

Die Kosten, die Ihnen durch Ihre Weiterbildung entstehen, können Sie als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe absetzen, wenn die Maßnahme die Fertigkeiten im erlernten oder ausgeübten Beruf erhalten, erweitern oder neuen Anforderunge anpassen soll.

Anerkannt werden:

  • Teilnahmegebühren
  • Lernmittel
  • Reisekosten

Voraussetzung für die Anerkennung:

Die Werbungskosten müssen für das ganze Jahr über dem Arbeitnehmerpauschalbetrag von 1044 Euro liegen.

Weiterbildungskosten als Sonderausgaben

Weiterbildungskosten können alternativ als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden, wenn:

  • die Kosten für Alleinstehende über dem Pauschalbetrag von 36 Euro pro Jahr liegen,
  • die Kosten für Ehepaare über dem Pauschalbetrag von 72 Euro pro Jahr liegen.

Sonderausgaben setzt das Finanzamt an, wenn es annimt, dass eine neue Ausbildung absolviert wird.
Dann sind die Kosten als Sonderausgaben nur bis 920 Euro abzugsfähig.

Die Ersparnis bei der Einkommenssteuer hängt schließlich ab von

  • der Höhe des jährlich zu versteuernden Einkommens und
  • dem Familienstand.

Kontakt:

Frank Förster
Telefon: 0251 5203-317
E-Mail an: frank.foerster(at)hwk-muenster.de


 

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