Berufskraftfahrer


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Kraftfahrer

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung: Auswirkungen auf das Handwerk


Durch das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und die Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sind auf Basis einer europäischen Richtlinie ab dem 10. September 2008 für Kraftfahrer im Personenverkehr und ab dem 10. September 2009 für Kraftfahrer, die gewerblichen Güterverkehr (einschließlich Werkverkehr) mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht betreiben, Grundqualifikations- und Fortbildungsmaßnahmen obligatorisch.

Beschäftigte in Handwerksbetrieben - soweit sie nicht hauptsächlich fahren - fallen zu großen Teilen in die Ausnahmeregelung des BKrFQG und sind nicht zu Qualifikationsmaßnahmen verpflichtet. Die Anwendbarkeit der Handwerkerregelung ist vorrangig zu prüfen! Durch das Gesetz, soll die Qualifikation von Berufskraftfahrern verbessert und u.a. Wissen über Sicherheitsstandards, gesetzliche Regelungen und umweltschonende Fahrweisen vermittelt werden. 

Das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt für alle Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Werkverkehr) auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen für verschiedene Fahrerlaubnisklassen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Führerscheinklassen für Fahrzeuge, die dem Transport von 8 und mehr Fahrgästen dienen, bzw. eine Gesamtmasse mit mehr als 3,5 Tonnen haben. 

Klarstellung: Der Besitz eines C- oder D-Führerscheins führt nicht automatisch zur Verpflichtung zu Qualifikationsmaßnahmen. Dies ist erst erforderlich, wenn der Fahrer auch ein Fahrzeug im gewerblichen Verkehr lenkt, das nicht unter die Ausnahmen fällt. Umgekehrt kann auch schon der Besitz eines Führerscheines der früheren Klasse 3 zu Qualifikationspflichten führen, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, für das heute die genannten C- und D-Klassen notwendig sind und die Transportvorgänge nicht unter die Ausnahme fallen. 

Für die Fahrer der oben genannten Fahrzeuge im Güterverkehr besteht seit dem 10. September 2009 eine Pflicht zur „Grundqualifikation" bzw. zur „beschleunigten Grundqualifikation" sowie zu einer „Fortbildung". Alle fünf Jahre ist eine Weiterqualifikation vorzunehmen. Alle Fahrer, die Fahrzeuge lenken, für deren Lenkung sie am 9. September 2009 bereits einen Führerschein besaßen (z.B. Fahrer mit Klasse 3, die Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen lenken), genießen Bestandschutz und sind von den Pflichten zur Grundqualifikation befreit. Die Pflichten zur Weiterqualifikation gelten jedoch im Grundsatz auch für Bestandsinhaber (soweit keine Ausnahmen greifen). 

Kontakt

Patrick Henke

Telefon 0251 5203-121
patrick.henke@hwk-muenster.de