Eintragung in die Handwerksrolle


Wer im Handwerk gewerblich tätig werden möchte, muss aufgrund der Handwerksordnung (HwO) in die Handwerksrolle, das Verzeichnis aller selbstständigen Handwerker, eingetragen sein. Derjenige, der ohne eine solche Eintragung einen Handwerksbetrieb führt, übt das Handwerk unzulässig aus (Schwarzarbeit). Auch der Subunternehmer ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der sich in die Handwerksrolle einzutragen hat, wenn er einen Handwerksbetrieb unterhält. Die Handwerksrolleneintragung ist auch notwendig, wenn keine Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

Das Mitgliederverzeichnis der Kammer umfasst drei Bereiche mit unterschiedlichen Eintragungsvoraussetzungen:
1. Das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke: Anlage A der Handwerksordnung (HwO):

Eine Eintragung kann erfolgen, wenn der Inhaber selber oder der anzustellende Betriebsleiter die Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Handwerks erfüllt. In der Regel berechtigt die Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk zur Eintragung in die Handwerksrolle, darüber hinaus aber auch andere Qualifikationen.

Erfüllt der Inhaber des Handwerksbetriebes nicht persönlich die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle, genügt es, einen eintragungsfähigen Betriebsleiter zu beschäftigen. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen, als auch für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften (GmbH, AG).

Personengesellschaften - die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) - werden auch dann in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter eine der o.g. Voraussetzungen erfüllt und zugleich für die technische Leitung des Betriebes verantwortlich ist.

Nach dem Tode eines selbstständigen Handwerkers können der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger in die Handwerksrolle eingetragen werden. Unverzüglich, d.h. regelmäßig nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Handwerkers, ist jedoch ein eintragungsfähiger Betriebsleiter zu beschäftigen.
2. Das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke: Anlage B1 der HwO

Für die Eintragung müssen keine Vorausssetzungen erfüllt sein.
3. Das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe: Anlage B2 der HwO

Für die Eintragung müssen keine Vorausssetzungen erfüllt sein.

Voraussetzungen


Vorausgesetzte Qualifikationen für die Eintragung in die Anlage A der Handwerksrolle


Meisterprüfung in dem zu betreibenden Handwerk
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer die Meisterprüfung in dem Handwerk abgelegt hat, das ausgeübt werden soll.

Meisterprüfung in einem für verwandt erklärten Handwerk
Es wird auch eingetragen, wer eine Meisterprüfung in einem Handwerk bestanden hat und sich zusätzlich in einem damit für verwandt erklärten Handwerk eintragen lassen möchte. Welche Handwerke sich fachlich-technisch so nahe stehen, dass sie für verwandt erklärt werden konnten, bestimmt eine Verordnung.

Andere Prüfungen, insbesondere Diplom-, Techniker- und Industriemeisterprüfung:
In die Handwerksrolle werden ferner Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und von staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung oder auch Industriemeister mit dem zulassungspflichtigen Handwerk eingetragen, dem der Studien- oder der Schulschwerpunkt ihrer Prüfung entspricht.

Ausnahmebewilligung:
Die Eintragungsvoraussetzung erfüllt zudem Derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO erteilt. In einem gesonderten Informationsblatt finden Sie nähere Angaben zu den Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung. Die erforderlichen Antragsunterlagen und nähere Auskünfte erhalten Sie über Ihre Kreishandwerkerschaft und bei uns.

Ausübungsberechtigung:
Eingetragen wird auch Derjenige, dem die Handwerkskammer eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO erteilt hat. Dies setzt voraus, dass ein bereits eingetragener Handwerker die Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist, die notwendig sind, auch das weitere Handwerk wie ein Meister auszuüben. Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen für das Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und für das Zahntechniker-Handwerk, erhalten Gesellen, wenn sie in dem zu betreibenden Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf bestanden haben und in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt haben, davon insgesamt 4 Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. Antragsformulare senden wir Ihnen gerne zu.

Gleichwertige Prüfung eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers:
Sonderregelungen gelten für die Eintragung von Vertriebenen oder Spätaussiedlern.

Handwerksbetriebe


Eintragung eines Handwerksbetriebs ins Mitgliederverzeichnis


Von einem Handwerksbetrieb ist immer dann auszugehen, wenn ein Unternehmen handwerksmäßig betrieben wird und zumindest in wesentlichen Tätigkeiten eine Gewerbeart umfasst, die in der Anlage A zur Handwerksordnung, als zulassungspflichtig aufgeführt ist.

Eintragung eines Einzelunternehmens
Ein Einzelunternehmen kann eingetragen werden, wenn der Inhaber oder ein angestellter fachlicher Betriebsleiter eine der Eintragungsvoraussetzungen zum selbstständigen Betrieb eines Handwerks erfüllt.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
 
  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • bei einer im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma (e. K.): Handelsregisterauszug des Amtsgerichts

Eintragung einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG)
Eine Personengesellschaft wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn für die handwerkliche Leitung einer der persönlich haftenden Gesellschafter oder ein angestellter fachlicher Betriebsleiter eine der Eintragungsvoraussetzungen erfüllt.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
 
  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • Gesellschaftsvertrag
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • bei einer OHG oder KG: Handelsregisterauszug des Amtsgerichts

Eintragung einer juristischen Person (GmbH, GmbH & Co. KG, AG)
Eine juristische Person wird in die Handwerksrolle eingetragen, wenn ein fachlicher Betriebsleiter beschäftigt wird.
Folgende Unterlagen sind einzureichen:
 
  • ausgefüllter und unterschriebener Eintragungsantrag
  • bei Eintragung in die Anlage A der Handwerksordnung: Qualifikationsnachweis
  • bei Anstellung eines fachlichen Betriebsleiters: Betriebsleitererklärung und Anstellungsvertrag
  • Handelsregisterauszug des Amtsgerichts (bei Gründung Ausfertigung des GmbH-Vertrages)

Kosten
Für die Eintragung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt für eine Eintragung auf Antrag je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage zwischen 140 bis 230 Euro (Bei einer Eintragung von Amts wegen 280 Euro).

Handwerks-/Gewerbekarte
Mit der Eintragung ist automatisch auch die Ausstellung einer Handwerks- bzw. Gewerbekarte verbunden. Mit dieser Karte können Sie sich später als eingetragenes Unternehmen legitimieren.

 

Zum Herunterladen:

Den "Antrag für die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis" und die "Betriebsleitererklärung" finden Sie bei uns im Download-Center
 

Betriebsleiter


Vermerk eines Betriebsleiters


Die Handwerksordnung geht von dem Grundsatz aus, dass der Inhaber des Gewerbebetriebes selbst die persönlichen Voraussetzungen erfüllen muss, um in die Anlage A der Handwerksordnung eingetragen zu werden. Als Ausnahme von diesem Inhaberprinzip genügt es in bestimmten Fällen, dass ein eintragungsfähiger Betriebsleiter (Voraussetzungen für die Eintragung) beschäftigt wird. Von einem Betriebsleiter wird verlangt, dass er den Betrieb so führt, wie ein Handwerksmeister seinen eigenen Betrieb führen würde.

Anerkennung von Betriebsleitern
 
  • Der Betriebsleiter muss die rechtliche und tatsächliche Verantwortung für die handwerklichen Arbeiten tragen. Demzufolge setzt die Betriebsleitung die ständige Vertrautheit mit dem Betriebsgeschehen voraus. Der Betriebsleiter muss den Betrieb handwerklich-technisch eigenverantwortlich leiten und sowohl in rechtlicher als auch tatsächlicher Hinsicht den bestimmenden Einfluss ausüben. Er muss dem Betrieb während der üblichen Arbeitszeit ständig und persönlich zur Verfügung stehen sowie insbesondere zum Vorgesetzten der handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen benannt werden und ihnen gegenüber weisungsbefugt sein. Eine Mehrfachbeschäftigung ist - auch im Hinblick auf das Arbeitszeitgesetz - daher nur bedingt möglich.
  • Der Betriebsleiter muss seine Rechte und Pflichten auch tatsächlich wahrnehmen. Er muss die fachliche Entscheidung in der gleichen Weise treffen und die handwerklichen Arbeiten in der selben Art überwachen und notfalls berichtigend beeinflussen, wie dies ein Handwerksmeister in seinem eigenen Handwerksbetrieb auch tun würde. Er darf sich nicht auf eine schlichte Kontrolle des Arbeitsergebnisses beschränken. Vor allem Baustellen außerhalb der Betriebsräume erfordern eine regelmäßige Leitung und Kontrolle des Betriebsleiters vor Ort.
  • Auch ein „Betriebsleiter auf dem Papier" als sogenannter Konzessionsträger erfüllt die Anforderungen nicht.
  • Scheinarbeitsverhältnisse können eine unmittelbare Falschbeurkundung darstellen.
 

Zum Herunterladen:

Das "Merkblatt zur Anerkennung eines Betriebsleiters", die "Betriebsleitererklärung" und den "Antrag zur Eintragung ins Mitgliederverzeichnis" finden Sie bei uns im Download-Center.

 

Gewerbeanmeldung


Gewerbeanmeldung


Um ein Handwerk auszuüben ist, neben der Eintragung ins Mitgliederverzeichnis der Handwerkskammer, eine Anmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Kommune erforderlich.

Ein Gewerbe ist eine Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich, die selbstständig, generell erlaubt, in der Absicht, einen Gewinn zu erzielen und auf gewisse Dauer ausgeübt wird.

Ausgenommen vom Gewerbebegriff sind
 
  • die Urproduktionen (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb)
  • bestimmte sogenannte "freie Berufe" (z. B. Künstler, Freiberufler, Schriftsteller, etc.)
  • die bloße Verwaltung/Nutzung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung einer eigenen Wohnung).

Da die Abgrenzung im Einzelfall recht schwierig sein kann, klären Sie bitte Ihre offenen Fragen direkt mit dem Ansprechpartner in der Gewerbemeldestelle Ihrer zuständigen Kommune.

Hausmeisterservice


Voraussetzungen für einen Hausmeisterservice


Der Hausmeisterservice kann eine Vielzahl von verschiedenen Tätigkeiten umfassen. Wir möchten Sie darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein Hausmeister seine Serviceleistungen anbieten darf.

I. Typische handwerkliche Tätigkeiten, die eine Eintragung in die Handwerksrolle (Anlage A zur HwO) erfordern:
 
  1. Maurer- und Betonbauerarbeiten (dazu gehören auch Verblendarbeiten)
  2. Maler- und Lackiererarbeiten
  3. Glaserarbeiten
  4. Dachdeckerarbeiten (dazu gehört auch das Auswechseln von Dachziegeln bzw. Dachreparaturarbeiten und die Montage von Solaranlagen ohne elektrische Anschlussarbeiten)
  5. Zimmererarbeiten (dazu gehören auch Carports)
  6. Straßenbauerarbeiten (dazu gehören auch Pflastererarbeiten)
  7. Stuckateurarbeiten (dazu gehören auch Verputzarbeiten)
  8. Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten
  9. Estrichlegerarbeiten
  10. Metallbauerarbeiten (dazu gehören auch Reparaturen von Sicherungs- und Schließanlagen, Treppen und Geländern aus Metall und Terassenüberdachungen)
  11. Installateur- und Heizungsbauerarbeiten
  12. Klempnerarbeiten
  13. Elektrotechnikerarbeiten
  14. Informationstechnikerarbeiten (z.B. Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik, Computeranlagen)
  15. Tischlerarbeiten
  16. Parkettlegerarbeiten
  17. Rolladen- und Sonnenschutztechnikerarbeiten
  18. Raumausstatterarbeiten (Dekorationen aller Art, Polstermöbel)

Üben Sie eine dieser Tätigkeiten aus?
Bitte beantragen Sie die Eintragung in die Handwerksrolle und weisen die Qualifikation (z.B. durch einen Meisterbrief), ggf. durch die Beschäftigung eines fachlichen Betriebsleiters, nach.

II. Typische zulassungsfreie beziehungsweise handwerksähnliche Tätigkeiten, die eine Eintragung im Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke (Anlage B 1 zur HwO) oder handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B 2 zur HwO) betrieben werden können, erfordern:
 
  1. Gebäudereinigung
  2. Bautentrocknung
  3. Fugarbeiten (auch dauerelastische Dehnungsfugen)
  4. Holz-, und Bautenschutz (mauerschutz und Holzimprägnierung)
  5. Bodenverlegung (z.B. Verlegung von PVC-,Teppichböden, Laminat)
  6. Tankschutz (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren)
  7. Teppichreinigung
  8. Rohr- und Kanalreinigung
  9. Kabelverlegung im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten)
  10. Einbau von genormten Baufertigteilen (Fenster, Türen, Zargen, Regalen, Möbelmontage)

III. Typische Hausmeistertätigkeiten, die KEINE Eintragung in die Handwerksrolle/in unsere Verzeichnisse erfordern:
 
  1. Überwachung der Ordnung und des einwandfreien Gesamtzustandes der betreuten Wohnanlage
  2. Überwachung der Garagen/Tiefgaragenanlagen
  3. Überwachung der Müllanlagen und der Gemeinschaftsräume; Gemeinschaftsräume sauber halten und auskehren
  4. Überwachung der technischen Räume wie Öllager, Heizungsraum, Waschküche, Kellerräume, Abstellräume, Fahrradräume etc.
  5. Überwachung der Heizungsanlage und der Brennstoffvorräte - dazu gehört auch das Umschalten der Pumpe, das Bedienen der Heizungsanlagen nach den technischen Vorschriften des Herstellers und das Auffüllen von Wasser
  6. Säubern von Gehwegen und Hofflächen
  7. Winterdienst: Schneebeseitigung, Streuen der Hauseingänge u. Gehwege
  8. Grünanlagenpflege: Rasenmähen, Heckenschnitt, Laubentfernung etc.
  9. Dachrinnenreinigung
  10. Entrümpelungs- und Aufräumarbeiten
  11. Trockenbau
  12. Lampen aufhängen bei bestehendem Anschluss
  13. Bilder aufhängen
  14. Auswechseln von Glühbirnen und Leuchtstoffröhren
  15. Kleine Löcher und Risse mit Spachtelmasse schließen