Beendigung der Mitgliedschaft


Beendigung der Mitgliedschaft


Die Handwerksrolle sowie das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, ist ein Verzeichnis von Inhabern tatsächlich bestehender Betriebe.

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können, entfallen sind, ist die Eintragung auf Antrag oder von Amts wegen zu löschen. Mit der vollzogenen Löschung erlischt die Berechtigung, das betreffende Handwerk/Gewerbe auszuüben.

Gründe für die Beendigung der Mitgliedschaft können sein:

1) Aufgabe des Gewerbebetriebes
2) Tod des Betriebsinhabers
3) Ausscheiden des fachlichen Betriebsleiters
4) Aufgabe eines Handwerks bei Mehrfacheintragungen
5) Betriebsumgründung/Rechtsformwechsel
6) Umzug in einen anderen Kammerbezirk

Aufgabe des Gewerbebetriebes

Die Löschung beantragen Sie bitte mittels unseres Löschungsantrages und fügen eine Fotokopie der Gewerbeabmeldung und die Original-Handwerks- bzw. Gewerbekarte bei.

Rückgabe der Handwerks- beziehungsweise Gewerbekarte

Durch Aufgabe und Löschung des Betriebes bzw. bei Änderung des Inhabers verliert die Handwerks- bzw. Gewerbekarte ihre Gültigkeit. Deshalb bitten wir Sie, die Karte an die Handwerkskammer zurückzugeben.

Eine rückwirkende Löschung kann nicht erfolgen. Die Löschung wirkt wie die Eintragung konstitutiv und kann nur zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem
sie vollzogen wird.

Wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr vorliegen (z. B. Ausscheiden des Betriebsleiters oder Ablauf einer befristeten Ausnahmebewilligung) erfolgt eine Löschung regelmäßig von Amts wegen. Damit erlischt auch gleichzeitig die Berechtigung zur Führung des Handwerksbetriebes.

Das Finanzrecht kennt zwar einen ruhenden Betrieb, nicht aber das Gewerberecht und das Handwerksrecht. Solange für den Betrieb eine handwerkliche Tätigkeit angemeldet ist, muss die Eintragung in der Handwerksrolle mit der Folge bestehen bleiben, dass auch weiterhin eine Beitragspflicht zu unserer Kammer besteht. In diesem Fall empfehlen wir, das Gewerbe entsprechend der ausgeübten Tätigkeit umzumelden oder erforderlichenfalls abzumelden.

Eine Löschung der Eintragung in unserem Verzeichnis kann somit erst dann erfolgen, wenn der handwerkliche Gewerbeteil beim Ordnungsamt/Gewerbeamt abgemeldet wurde.

Auch für eine Verlegung des Gewerbebetriebes außerhalb des Kammerbezirkes Münster hat die Löschung der Handwerksrolleneintragung zu erfolgen. Auch in diesem Fall ist die Löschung in unserem Verzeichnis zu beantragen (gleiche Vorgehensweise wie oben beschrieben) und gegebenenfalls in einem anderen Kammerbezirk neu zu beantragen.

Es erfolgt keine automatische Übermittlung der Daten an eine andere Handwerkskammer.

Zum Löschungsantrag